Die Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung gilt als Zeit der Berufsausbildung, wobei jedoch in Anbetracht des zeitlichen Aufwands der Prüfungsvorbereitung maximal für zwei Semester Familienbeihilfe gewährt werden kann (UFS 13. 1. 2010, RV/2315-W/09).