§ 6 Abs. 2 LuF PauschVO 2006 ist nicht auf die „Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens 10 Betten“ beschränkt. Auch eine Appartementvermietung, bei der ein Frühstück nicht verabreicht und auch keine tägliche Reinigung der Zimmer vorgenommen wird, kann einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb darstellen. Voraussetzung ist, dass die Vermietung in der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit gleichsam aufgeht. Das Angebot „Urlaub am Bauernhof“ allein rechtfertigt allerdings noch nicht die Beurteilung, dass die Vermietung von Ferienwohnungen gleichsam in der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aufgeht. Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit erfordert die für einen Bauernhof typischen und einem „Urlaub am Bauernhof“ Attraktivität verleihenden Einrichtungen. Die Vermietung eines im Bauernhof befindlichen ca. 140 Quadratmeter großen Appartements mit 10 Betten gemeinsam mit der Vermietung von fünf Appartements in einer vom Bauernhaus etwa fünf bis sieben Gehminuten entfernten Fremdenpension jeweils kurzfristig an Feriengäste, wobei die Bewirtschaftung gemeinsam erfolgt, führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, auch wenn kein Frühstück verabreicht und keine Zwischenreinigung vorgenommen wird (UFS 28. 5. 2010, RV/0769-I/08).