Das für ein Dienstverhältnis i. S. d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 sprechende persönliche Weisungsrecht fordert einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit und ist durch eine weit reichende Ausschaltung der eigenen Bestimmungsfreiheit gekennzeichnet. Ist schon aufgrund der Art der vereinbarten Tätigkeit (einfache körperliche Arbeiten wie Einschlichten von Regalen) kein Gestaltungsspielraum des Auftragnehmers gegeben, erübrigen sich weitere Weisungen. Weisungsfreiheit ist daher in einem solchen Fall nicht anzunehmen (UFS 24. 5. 2010, RV/0574-W/09).