(A. S.) – Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der beruflich veranlassten Kosten der doppelten Haushaltsführung sehen die Lohnsteuerrichtlinien (Rz. 349 der LStR 2002) vor, dass Kosten für die Miete einer Wohnung (Miete, Betriebskosten und Einrichtungskosten) nur bezogen auf eine Kleinwohnung (maximal 55 Quadratmeter) als Werbungskosten geltend gemacht werden können. In einer vor dem VwGH angefochtenen Berufungsentscheidung hatte der UFS die Vorgangsweise des Finanzamtes, die abziehbaren Werbungskosten durch eine aliquote Kürzung der tatsächlichen Kosten für eine größere Wohnung (rund 95 Quadratmeter) auf eine 40-Quadratmeter-Kleinwohnung zu ermitteln, für rechtmäßig erkannt (UFS 3. 8. 2007, RV/1803-W/07). Der VwGH hob diese Entscheidung nunmehr aber mit der Begründung auf, dass die Kosten für eine zweckentsprechende (Zweit-)Wohnung am Beschäftigungsort nur nach den jeweiligen konkreten Verhältnissen des Einzelfalles – und nicht in der dargestellten Weise (Kürzung nur unter Bezugnahme auf die Wohnungsgröße) – ermittelt werden können (VwGH 26. 5. 2010, 2007/13/0095) .