Wie schon das Berufungsgericht dargelegt hat, führt § 26a KBGG zu keiner willkürlichen Ungleichbehandlung, zumal es auch nicht Ziel gewesen ist, Eltern ein maximales Kinderbetreuungsgeld zu ermöglichen. Es ist ganz allgemein nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Möglichkeit eines Hin-und-Her-Schwenkens zwischen verschiedenen Varianten, je nachdem, wie es momentan für den Betroffenen günstig ist („Rosinentheorie“), schon aus administrativen Gründen nicht sinnvoll ist. Durch verschiedene Ausnahmeregelungen ließe sich aber nicht nur das gesetzgeberische Konzept, den Wechsel zwischen Varianten aus administrativen Gründen zumindest zu erschweren, nicht mehr verwirklichen, sondern es würde auch der in aller Regel faktisch bestehende Zusammenhang mit dem aufrechten Arbeitsverhältnis aufgelöst. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist es im Allgemeinen zulässig, dass der einfache Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung, bezogen auf den Regelfall, ausgeht. Aus diesem Grund führen sog. Härtefälle, die durch eine derartige Regelung bedingt werden, noch nicht per se zu ihrer Gleichheitswidrigkeit. Gerade die von der Klägerin gewählte Variante (20 + 4 Monate) hat aber aus arbeitsrechtlicher Sicht wegen der Abstimmung mit der Dauer der Karenz nach § 15 Abs. 1 MSchG durchaus auch Vorteile und ist nicht von vornherein besonders „härtefallgefährdet“ (OGH 1. 6. 2010, 10 ObS 38/10a).