Personen, die bisher in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben, leben dann dauernd getrennt, wenn ein Partner die gemeinsame Wohnung verlässt, um forthin auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung zu verbringen. Eine aufrechte Partnerschaft ist auch dann nicht vom Merkmal des „dauernd getrennt Lebens“ gekennzeichnet, wenn die Partner lediglich vorübergehend (bei ihren Eltern) getrennte Wohnungen benützen, um – nach Abbruch und Neubau des bisher genutzten Einfamilienhauses – eine gemeinsame Wohnung (gemeinsam) zu schaffen (UFS 17. 6. 2010, RV/0094-I/09).