Der Beschluss der Salzburger Landesregierung vom 27. 10. 1998 zur „Pauschalhonorierung für Primarärzte und nachgeordnete Ärzte“ stellt einen eigenen Rechtstitel dar, der sich so weit von dem für die Auszahlung der laufenden Bezüge abhebt, dass die Sechstelbegünstigung des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zusteht. Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung von sonstigen Bezügen sind: Die Bezüge dürfen nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (i. d. R. einen Monat) gezahlt werden, es müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgegolten werden, die aufgrund eines besonderen Rechtstitels erfolgen, und die tatsächliche Auszahlung muss sich von den laufenden Bezügen unterscheiden (UFS 24. 3. 2010, RV/0563-S/09).