§ 15 Abs. 1 erster Satz Berufsausbildungsgesetz (BAG) lautet: „Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen ... “ Im Wesentlichen unstrittige Zielrichtung des § 15 Abs. 1 erster Satz BAG ist es, dem Lehrberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Eignung des Lehrlings für den Lehrberuf einzuschätzen. Dieser Ansatz spricht dafür, dass das Verhältnis der beiden Satzteile des ersten Satzes dahin zu verstehen ist, dass die sechs Wochen dem Lehrberechtigten „jedenfalls“ zur unmittelbaren Einschätzung der Eignung des Lehrlings zur Verfügung stehen sollen, und zwar auch dann, wenn der Lehrling wegen des Berufsschulbesuchs so lange abwesend ist, dass von den drei Monaten nicht einmal dieser Zeitraum für die Tätigkeit im Betrieb verbleibt. Eine Einschränkung des Dreimonatszeitraums wäre unter dem Aspekt der Zielrichtung der praktischen Erprobung unverständlich. Es ist kein Grund zu sehen, warum sich die vom Gesetzgeber vorgesehene Dreimonatsfrist rückwirkend auf sechs Wochen verkürzen sollte, nur weil der etwa gegen Ende der Dreimonatsfrist mit der Berufsschule beginnt (OGH 11. 5. 2010, 9 ObA 39/10s).