Bei der Berechnung der Haftungsprämie einer GmbH & Co KG ist zu unterscheiden, ob die Komplementär-GmbH einen eigenen Betrieb führt oder nicht. Ist die Komplementär-GmbH als bloße Arbeitsgesellschafterin ohne Kapitaleinlage an der Kommanditgesellschaft beteiligt, ist für die Ermittlung der Haftungsprämie vom betriebswirtschaftlichen Eigenkapital der GmbH auszugehen. Der auf diese Bemessungsgrundlage anzuwendende Zinssatz hat einige Prozentpunkte über dem übrigen Anleihezinssatz zu liegen, da der Kapitaleinsatz in der Regel mit einem wesentlich höheren Risiko verbunden ist als bei einer Kapitalveranlagung. Im Gründungsjahr der Personengesellschaft ist die Haftungsprämie quartalsmäßig ab dem Datum der Gründung zu aliquotieren (UFS 26. 5. 2010, RV/0345-W/06).