Der BFH hält zwar für Stichtage bis zum 1. 1. 2007 an seiner Beurteilung der Einheitsbewertung des Grundvermögens als verfassungsgemäß fest, weist aber darauf hin, dass ein weiteres Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ), nicht vereinbar sei: Die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (1. 1. 1964) ist nur sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreitet. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung des Grundbesitzes verfehlt insbesondere die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung. Verfassungsrechtlich geboten ist eine erneute Hauptfeststellung vor allem im Beitrittsgebiet, wo die Wertverhältnisse auf den 1. 1. 1935 festgeschrieben sind. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige Zustand kann im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden (
BFH 30. 6. 2010, II R 60/08).