Für die Beurteilung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG ist entscheidend, ob das Fehlverhalten des Dienstnehmers als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Dienstgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ob dies der Fall ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, die – von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – die Zulässigkeit einer Revision nicht rechtfertigen kann (OGH 24. 3. 2010, 9 ObA 14/10i).