Die Gründe, aus denen sich der Steuerpflichtige zum Abschluss eines Vergleichs (Ehescheidung im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz) veranlasst sieht, ändern an der Freiwilligkeit der eingegangenen Verpflichtung nichts. Ausgaben (Flugkosten, Telefonkosten etc.) im Zusammenhang mit regelmäßigen Besuchsreisen zur geschiedenen Ehefrau bzw. zum Sohn stellen somit keine außergewöhnliche Belastung dar (VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0104).