Bei fehlerhafter Anlageberatung werden vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt. Dem Anleger ist der Vertrauensschaden zu ersetzen. Er ist so zu stellen, als wäre er richtig aufgeklärt worden. Hätte er in diesem Fall ein bestimmtes Wertpapier nicht gekauft, liegt der Vertrauensschaden zumindest in der Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis. Ihm steht allerdings der Nichterfüllungsschaden zu, wenn die fehlerhafte Anlageberatung im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags erfolgte. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios bei einer vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen (OGH 11. 5. 2010, 9 Ob 85/09d)