Als Werbungskosten kommen bei Krankenversicherungsbeiträgen – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – nur Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung in Betracht, wobei auch der Zusatzbeitrag für Angehörige gem. § 51d ASVG und vergleichbare Beiträge des B-KUVG als Pflichtbeiträge des Versicherten gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 abzugsfähig sind. Beiträge aufgrund freiwillig übernommener Verpflichtungen in der gesetzlichen Sozialversicherung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Für freiwillige Beiträge solcher Art kommt – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – nur der Abzug als Sonderausgaben in Betracht. Hat die Gattin seinerzeit anstelle der Mitversicherung freiwillig eine Selbstversicherung abgeschlossen, liegen hinsichtlich der bezahlten Beiträge Sonderausgaben vor (UFS 27. 7. 2010, RV/2011-W/10).