Das deutsche Bundesministerium der Finanzen hat auf den Beschluss vom 6. 7. 2010, 2 BvL 13/09, mit dem das BVerfG die seit 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für verfassungswidrig befunden hatte (siehe
SWI-News vom 30. 7. 2010), reagiert und mit
Schreiben vom 12. 8. 2010, IV A 3 – S 0338/07/10010-03, geregelt, wie die Finanzbehörden bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung verfahren sollen: Die Festsetzung der Einkommensteuer und die gesonderte Feststellung von Einkünften sollen spätestens ab dem 10. 9. 2010 gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig erfolgen. Im Interesse der Bürger und aus verwaltungsökonomischen Gründen sollen dabei nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von 1.250 Euro berücksichtigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.