Ein Beschwerdeführer mit Familienwohnsitz in Deutschland erzielte in Österreich Einkünfte aus einem Dienstverhältnis. Da er auch einen Arbeitsplatz und Platz für Gepäckaufbewahrung etc. benötigte, entschied er sich für eine größere Mietwohnung, die monatlich 1.620 Euro kostete. Die Behörde anerkannte aber nur die notwendigen Kosten einer Kategorie-A-Wohnung im Ausmaß von 40 m2 und nur Kosten von 682 Euro monatlich. Der VwGH betont, dass zwar die Grenze der abziehbaren Werbungskosten mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen ist, dass daraus aber keine maximale Wohnungsgröße angenommen werden darf (VwGH 26. 5. 2010, 2007/13/0095).