Der Austrittsgrund der (dauerhaften) Gesundheitsgefährdung i. S. d. § 26 Z 1 AngG ist nach der Rechtsprechung verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit für den Dienstnehmer eine aktuelle Gefahr für seine Gesundheit besteht und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist es auch denkbar, dass eine konkrete psychische Belastungssituation für den Dienstnehmer am Arbeitsplatz, der nicht durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann, einen vorzeitigen Austritt rechtfertigt. Eine solche Belastungssituation kann etwa auch aus einem Zerwürfnis der Beteiligten entstehen, das darauf zurückzuführen ist, dass – etwa aufgrund intensiver persönlicher Beziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer – der Arbeits- und Privatbereich ineinander übergehen und diese Bereiche auch durch eine entsprechende Gestaltung der Arbeitssituation nicht voneinander abgetrennt werden können. Zwischen der Erbringung der Dienstleistung und der Gesundheitsgefährdung muss ein kausaler Zusammenhang bestehen (OGH 11. 5. 2010, 9 ObA 130/09x).