Eine Konstruktion, bei der die grundbücherliche Eigentümerin einer bebauten Liegenschaft, die gleichzeitig Kommanditistin einer KG und Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH ist, diese Liegenschaft der KG überlässt, um sie dann von der Komplementär-GmbH als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt zu bekommen, hält einem Fremdvergleich nicht stand (UFS 28. 6. 2010, RV/3153-W/08).