Nach § 48 Abs. 2 StVO sind u. a. Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen grundsätzlich auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, auf Autobahnen mit mehreren Fahrstreifen sicherzustellen, dass Fahrzeuglenker, die nicht den rechten Fahrstreifen benutzen, Gefahren- und Vorschriftszeichen auf jeden Fall wahrnehmen können. Wenn erkannt wurde, dass nach dem Einmünden einer Auffahrt im Bereich des Gebiets der Geschwindigkeitsbeschränkung die (wiederholende) Anbringung eines die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung kundmachenden Verkehrszeichens notwendig ist, um einen erst innerhalb dieses Gebiets auf die Autobahn auffahrenden Fahrzeuglenker von der Geschwindigkeitsbeschränkung in Kenntnis zu setzen, dann hätten die Vorschriften für die Annahme einer ordnungsgemäßen Kundmachung eingehalten werden müssen. Werden „Wiederholungszeichen“ nur auf der rechten Seite angebracht, so kann eine Bestrafung aufgrund der mit einem Kundmachungsmangel behafteten Verordnung nicht erfolgen (VwGH 17. 6. 2010, 2009/07/0058).