Konnte der Dienstnehmer, der entgegen dem aus § 3 AVRAG hervorgehenden Kündigungsverbot im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gekündigt wurde, von seinem Wahlrecht Gebrauch machen, statt auf einer Übernahme seines Dienstverhältnisses zu bestehen, vom früheren Dienstgeber Kündigungsentschädigung zu verlangen, so war es ihm auch unbenommen, ein neues Dienstverhältnis mit dem Übernehmer einzugehen. Da die ersten drei Monate im Rahmen der begehrten Kündigungsentschädigung sowohl nach § 1162b ABGB als auch nach § 29 AngG jedenfalls anrechnungsfrei sind (sog. „Anrechnungssperre“), kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Gekündigte in dieser Zeit ein Einkommen bezogen hat. Durch eine zeitwidrige (frist- bzw. terminwidrige) Kündigung wird das Dienstverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der verkürzten Frist bzw. zum verfrühten Termin beendet. Nur wenn der Gekündigte zweifelsfrei erkennen konnte, dass sein Vertragspartner tatsächlich unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kündigen wollte und die Nennung eines verfehlten Kündigungstermins oder einer verkürzten Kündigungsfrist somit Folge einer unrichtigen Wissenserklärung ist, kann eine Wirkung erst zum nächstzulässigen Kündigungstermin angenommen werden (OGH 3. 3. 2010, 9 ObA 1/10b).