Aus der Bezeichnung des „Empfängers“ einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung. Das gilt auch für den Fall der Zustellung an einen Ersatzempfänger, es sei denn, das zuzustellende Stück wäre dem Empfänger tatsächlich zugekommen (§ 7 ZustG) (OGH 19. 5. 2010, 6 Ob 31/10t).