Mutwillige Antragstellungen bzw. Klagsführungen im Pflegegeldverfahren können unter Umständen nachteilige Auswirkungen für den Antragsteller haben. Es gibt im Pflegegeldverfahren im Falle mutwillig eingebrachter Eingaben vielfältige Sanktionsmöglichkeiten. Als Sanktionen sehen die einschlägigen Gesetze unter anderem die Verhängung von Mutwillensstrafen bzw. die Überwälzung der Verfahrenskosten auf den Versicherten vor. Ein
Beitrag von Mag. Sebastian Zankel in der August-Ausgabe der ASoK untersucht die einzelnen Sanktionsmöglichkeiten im Bescheidverfahren bzw. im sozialgerichtlichen Prozess.