Der Garant muss zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche vom Begünstigten die strikte, „pedantisch genaue“ Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen verlangen. Entspricht ein bei der Inanspruchnahme der Garantie vorzulegendes Dokument nicht dem in der Garantieurkunde vorgeschriebenen Inhalt, dann liegt keine formgerechte Inanspruchnahme vor, und der Garant kann die im Garantievertrag verbriefte Leistung ablehnen. Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt, und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen. Da die Klägerin die Garantiebedingung der Vorlage der Originalbankgarantie nicht erfüllte und damit keine formgerechte Inanspruchnahme vornahm, hat die Beklagte die im Garantievertrag verbriefte Leistung zu Recht, ohne dass ihr bloße „Wortklauberei“ vorgeworfen werden könnte, abgelehnt (OGH 30. 6. 2010, 7 Ob 232/09g).