Nach feststehender Rechtsprechung des EuGH verstößt die Benachteiligung von ausländischen gegenüber inländischen Betriebsstättenverlusten im Grundsatz nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote: Es ist auch innerhalb der EU allein Sache des Betriebsstättenstaats, die freigestellten Auslandsverluste steuerlich zu berücksichtigen. Nur dann, wenn diese Verluste „final“ werden, im Ausland also endgültig nicht berücksichtigt werden können, tritt der Ansässigkeitsstaat insoweit ausnahmsweise an die Stelle des Betriebsstättenstaats. „Final“ sind die Verluste nicht, wenn sie im Betriebsstättenstaat aufgrund seiner Steuergesetze vollständig oder nach Ablauf eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind. „Final“ sind sie nur, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können, z. B. bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, der Übertragung der Betriebsstätte oder deren Aufgabe. Für diese Fälle sind die Verluste im Inland sowohl bei der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch die Gewerbesteuer (erst) in jenem Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum abzuziehen, in dem die „Finalität“ feststeht (
BFH 9. 6. 2010, I R 100/09;
I R 107/09).