Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, §§ 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) sinngemäß anzuwenden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 VbVG ist eine zugunsten des Verbandes eingetretene Bereicherung nicht unabdingbare Voraussetzung für den Eintritt der Verbandsverantwortlichkeit. Bei gegebener Verletzung der den Verband treffenden Offenlegungs- und Überwachungspflichten ist eine Verantwortung des Verbandes für Taten seines Geschäftsführers bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VbVG („wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat“) auch ohne Vorliegen einer Vermögensvermehrung beim Verband gegeben (UFS 22. 6. 2010, FSRV/0147-W/09).