Nach § 28 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 kann der Ersatz von Aufwendungen gemäß § 10 Mietrechtsgesetz (MRG) über Antrag gleichmäßig auf 10 Jahre verteilt werden. § 10 Abs. 1 MRG normiert, dass der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten 20 Jahren vor Beendigung des Mietsverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (§ 9 MRG) gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, oder solche Aufwendungen dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten hat (Abs. 6 erster und zweiter Satz), bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um eine jährliche Abschreibung hat. Für die Berufungswerberin, die Hauptmieterin ist, kommt somit selbst bei Zurechnung einer lückenlos nachgewiesenen Wohnungssanierung durch den Untermieter ein gegenüber den Hauseigentümern auszuübendes Antragsrecht gemäß § 10 Abs. 1 MRG in Ansehung eines nach wie vor aufrechten Hauptmietvertrages generell nicht in Betracht. Die Absetzung der an einen vormaligen Untermieter aus dem Titel der Wohnungssanierung geleisteten (Raten) Zahlungen über den Zeitraum von 10 Jahren war daher zu versagen. Die in § 1097 ABGB normierten allgemeinen Verpflichtung zur Leistung eines Kostenersatzes kommt ebenso wenig zum Tragen, da ein Nachweis über die vom Untermieter tatsächlich geführten Arbeiten nicht erfolgte (UFS 14. 12. 2009, RV/1758-W/04).