Wird ein vollständig ausgefüllter Fristverlängerungsantrag in FinanzOnline von einem steuerlichen Vertreter oder einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten (fristgerecht und nachweislich) abgespeichert, unterbleibt jedoch irrtümlich die Versendung durch (Nicht-)Anklicken des entsprechenden Feldes, so kann – unbesehen der laufenden Fristversäumnisse bei der jährlichen Erklärungsabgabe – in diesem Punkt von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich. Unterläuft dieser Irrtum einer Kanzleiangestellten, so ist es dabei ohne Bedeutung, ob sie die Eingabe unter Verwendung ihrer eigenen FinanzOnline-Berechtigung oder jener des steuerlichen Vertreters verfasst hat (UFS 5. 7. 2010, RV/0661-G/09).