Gem. § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Der VwGH hat ausgesprochen, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Dass bei der stärksten persönlichen Beziehung zu Österreich die Abhängigkeit von Alimentationszahlungen eines nicht in Österreich lebenden Angehörigen nicht ausschlaggebend ist, hat der VwGH ebenfalls bereits mehrmals zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann in Österreich liegen kann, wenn die Absicht besteht, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen, und sich zudem aus dem Beschwerdevorbringen kein Staat ableiten lässt, zu dem engere Beziehungen der Mitbeteiligten i. S. d. § 2 Abs. 8 FLAG bestehen würden als zu Österreich (VwGH 24. 2. 2010, 2007/13/0128).