Bei einer sogenannten qualifizierten Ausschlagung der Erbschaft, durch die eine bestimmte Person (der die Erbschaft bei Wegfall des zunächst Berufenen nicht ohne Weiteres angefallen wäre) begünstigt wird, ist, je nachdem, ob der berufene Erbe für die qualifizierte Ausschlagung ein Entgelt erhält oder nicht, Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung anzunehmen.
Sie führt nach nunmehriger höchstgerichtlicher Rechtsprechung beim Ausschlagenden zu einem steuerpflichtigen Erwerb durch Erbanfall i. S. d. § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG. Dieser wird hinsichtlich seines gesamten Anfalls voll erbschaftssteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn dem Begünstigten bei vorbehaltloser Entschlagung (schlichte Ausschlagung) durch Akkreszenz ein Teil davon von Todes wegen zugefallen wäre.