Nach den Wertungen des § 10 des Kollektivvertrags zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB sind Reisezeiten, die zur Vermeidung von Verzögerungen in der Dienstplanabwicklung erforderlich sind, grundsätzlich der Vollarbeitszeit zuzurechnen. Dies gilt auch für Reisetätigkeiten von Dienstnehmern, die als Einsatzkräfte aus der Rufbereitschaft zur Störungsbehebung gerufen werden, im Hilfszug oder im selbst gelenkten Privatfahrzeug. Für solche Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit gebührt den Dienstnehmern daher ein Überstundenzuschlag (OGH 26. 5. 2010, 9 ObA 34/10f).