Der Schweizer Bundesrat hat Anfang September die Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) verabschiedet: Die ADV regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe und deren Vollzug. Reicht ein Land aufgrund des mit der Schweiz abgeschlossenen DBA ein Amtshilfegesuch ein, so führt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Vorprüfung durch. Voraussetzung für ein Eintreten ist, dass das Gesuch dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht: Amtshilfegesuche werden abgewiesen, wenn sie auf Informationen beruhen, welche durch Handlungen beschafft oder weitergeleitet wurden, die nach schweizerischem Recht strafbar sind. Weitere zentrale Voraussetzungen sind detaillierte Angaben zur zweifelsfreien Identifikation der betroffenen Person und des Informationsinhabers. Damit leistet die Schweiz bei „fishing expeditions“ keine Amtshilfe. Die Verfahrensrechte der Betroffenen bleiben in jedem Fall vollumfänglich gewahrt. Die ADV kommt zur Anwendung bei allen Amtshilfegesuchen im Rahmen von neuen oder revidierten DBA, die nach dem Erlass der Verordnung in Kraft treten. Für bestehende DBA, bei denen seit dem Erlass der Verordnung keine Revision in Kraft getreten ist, gelten die bestehenden Verfahrensvorschriften. Die ADV tritt am 1. 10. 2010 Kraft. Sie soll möglichst rasch durch ein Amtshilfegesetz abgelöst werden, das derzeit erarbeitet wird.