Die Besteuerung von Pensionsabfindungen, die im Rahmen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zufließen, ist in § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 geregelt. Übersteigt deren Barwert nicht den Betrag i. S. d. § 1 Abs. 2 Z 1 PKG, steht der Hälftesteuersatz zu. Bei höheren Pensionsabfindungen ist gesetzlich keine Begünstigung vorgesehen (UFS 24. 6. 2010, RV/3578-W/09). In einem
Beitrag in der Septemberausgabe des UFSjournals bespricht Dr. Christian Lenneis, Landessenatsvorsitzender des UFS Wien, diese Entscheidung.