Fahrtenbücher ohne konkreten Kilometerstand, ohne Bezeichnung der konkreten Fahrtstrecke (nur großräumige Ortsangaben), ohne den Zweck der Fahrten und ohne Ausscheiden der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Privatfahrten sind nicht als Nachweis geeignet, dass der Arbeitnehmer weniger als 500 km im Monat privat gefahren ist. Es ist daher der volle Sachbezugswert (1,5 % der Anschaffungskosten statt 0,75 % monatlich) der Lohnsteuer zu unterwerfen (UFS 12. 4. 2010, RV/0095-S/08).