Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich beim AMS (laut § 1 Abs. 1 AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, einem Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, dem die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt) um eine öffentliche Schule oder eine Privatschule handelte. Es ist auch nicht erkennbar, dass mit den vom AMS veranstalteten so genannten "Vermittlungspools" eine einer öffentlichen Schule im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 vergleichbare Tätigkeit in Form der Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten ausgeübt worden wäre. Infolgedessen hat die Beschwerdeführerin aber auch mit der Durchführung der Vermittlungspools keine Umsätze von Privatlehrern an "Schulen im Sinne der lit. a" erbracht (VwGH 30. 6. 2010, 2007/13/0019).