Das Besorgen von persönlichen Vermögensangelegenheiten des Versicherten zählt zum persönlichen, nicht versicherten Lebensbereich; hierher gehören z. B. das Besorgen der Lohnsteuerkarte und das Eintragen eines Steuerfreibetrages. Die in erster Linie der Planung des weiteren Berufslebens der Versicherten dienende allgemeine Beratung über die gesetzlichen Möglichkeiten der Altersteilzeit bei einem dem Mitglied des Betriebsrates bekannten Sachbearbeiter des AMS ist bei Würdigung der Gesamtumstände des Falles dem privaten Bereich der Versicherten zuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherte den Termin während ihrer Arbeitszeit wahrnehmen durfte und von einem Mitglied des Betriebsrates begleitet wurde. Unfallversicherungsschutz besteht somit nicht (OGH 13. 4. 2010, 10 ObS 37/10d).