In der älteren Rechtsprechung hat der VwGH judiziert, dass nach der „Opfertheorie“ (ein vom Steuerpflichtigen länger verwendetes, noch nutzbares Gebäude wird abgetragen, um ein neues Gebäude zu errichten) der Restbuchwert des alten Gebäudes und die Abbruchkosten den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzuschlagen sind. Diese „Opfertheorie“ hat der VwGH im Erkenntnis vom 25. 1. 2006, 2003/14/0107, für die Sachverhaltskonstellation von schon länger vom Steuerpflichtigen genutzten Gebäuden für das EStG 1988 nicht mehr aufrechterhalten. Weder der Restbuchwert noch die Abbruchkosten gehören zu den Herstellungskosten, sondern sind sofort absetzbar; sie erhöhen auch nicht den Wert des Neugebäudes. Auch im Fall des Abbruchs eines bisher vermieteten Gebäudes, um an dessen Stelle zwecks Vermietung einen befestigten Parkplatz zu errichten, ist die sofortige Abschreibung des Restbuchwerts des abgerissenen Gebäudes sowie der Abbruchkosten geboten (VwGH 24. 6. 2010, 2008/15/0179)