Am 20. September beginnen im VfGH die Beratungen der diesjährigen Herbst-Session, die bis 9. Oktober dauern wird. Die 14 Verfassungsrichterinnen bzw. -richter befassen sich u. a. auch mit einer Beschwerde betreffend die Stiftungssteuer. Einer Privatstiftung, in der sich zum einen Grundvermögen, zum anderen Wertpapiere befinden, wurde per Bescheid die Stiftungseingangssteuer vorgeschrieben. Die Bewertung des Grundvermögens der Stiftung erfolgte dabei, so wie gesetzlich vorgesehen, anhand des Einheitswertes ("dreifacher Einheitswert"). Die Stiftung argumentiert, dass die Berechnung der Stiftungseingangssteuer anhand des Einheitswertes unsachlich ist. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer sei nämlich - bei Wertpapieren - das Kapitalvermögen, bei den Liegenschaften jedoch (nur) der Einheitswert. Für die Bemessung der Steuer sei also nicht mehr ausschlaggebend, wieviel Vermögen in einer Stiftung sei, sondern welcher Art dieses Vermögen ist. Der VfGH setzt außerdem seine Beratungen zu einer Beschwerde gegen die Vorschreibung der Grundsteuer fort. Auch hier wird die Bemessung aufgrund des Einheitswertes als verfassungswidrig, weil unsachlich, angesehen.