Gem. § 36 Abs. 2 AngG ist die Vereinbarung einer nach Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Konkurrenzklausel unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das 17-Fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt. Dadurch, dass der Gesetzgeber i. Z. m. der Ermittlung der Entgeltgrenze des § 36 Abs. 2 AngG ebenfalls von dem für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelt ausgeht, das wortgleich die Basis für die Ermittlung der Abfertigung nach § 23 Abs. 1 AngG darstellt, brachte er hinreichend klar zum Ausdruck, dass diese identen Begriffe in den unterschiedlichen Gesetzesstellen desselben Gesetzes auch ident zu verstehen sind. Das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt umfasst daher nicht die gesamte in diesem Monat fällig gewordene Weihnachtsremuneration, sondern lediglich die aliquoten Sonderzahlungen – inklusive des anteiligen Urlaubsentgelts (OGH 11. 5. 2010, 9 ObA 154/09a).