Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 17 EuGVÜ eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist. Es soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen und liegen nicht vor, wenn die Parteien schriftlich nur Folgendes vereinbart haben: „Auslegung, Interpretation und Durchsetzung der vorliegenden Vereinbarung erfolgen nach österreichischem Recht.“ Diese Vereinbarung stellt „eindeutig“ nur auf österreichisches materielles und formelles Recht ab, ohne die Vereinbarung eines Gerichtsstands in Österreich erkennen zu lassen. Jedenfalls erfüllt diese Formulierung nicht die vom EuGH geforderte Voraussetzung, dass die Willenserklärung der Parteien klar und deutlich im Sinne einer Gerichtsstandsvereinbarung zum Ausdruck kommt. Das Fehlen dieser Voraussetzung hindert im Zusammenhang mit dem weiteren Gebot, Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen, aber auch eine ergänzende Vertragsauslegung (OGH 30. 6. 2010, 9 ObA 48/10i).