Bei einem Dienstverhältnis, das nach dem 31. 12. 2002 begründet wurde, kann kein Anspruch auf eine „Abfertigung alt“ mehr entstehen. Eine dennoch vereinbarte „Anrechnung“ von „Vordienstzeiten für die Abfertigung“ kann im Einzelfall als eigenständige Zusage einer freiwilligen Abfertigung zu verstehen sein. Eine solche Zusage führt aber nur zu einem vertraglichen Anspruch, der nicht – wie die gesetzliche Abfertigung – von der Insolvenz-Entgeltsicherung erfasst wird (OGH 19. 5. 2010, 8 ObS 2/10t).