Nicht nur im Einkommen- oder Umsatzsteuerrecht, sondern auch im Bereich des Gebührenrechts sowie sozialversicherungsrechtlich und gesellschaftsrechtlich finden sich spezielle Bestimmungen für Tierärzte. Einnahmen eines Tierarztes stellen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar. Untergeordnete Tätigkeiten werden ebenfalls dieser selbständigen Arbeit zugerechnet. Der Tierarzt kann aber auch hoheitlich tätig werden. Diese Einkünfte sind sonstige Einkünfte gem. § 29 Z 4 EStG (Funktionsgebühren). Umsatzsteuerlich wird grundsätzlich der Normalsteuersatz i. H. v. 20 % angewendet. Ausnahmen gibt es bei der Lieferung von Arzneimitteln sowie der Tierzucht. Sozialversicherungsrechtlich besteht die Möglichkeit eines Opting-out gem. § 5 GSVG. Die Tierärztekammer unterhält darüber hinaus einen Wohlfahrtsfonds. Gesellschaftsrechtlich ist für Tierärzte seit 1. 1.2006 auch die Gründung einer GmbH möglich. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Andreas Krammer und Mag. Elisabeth Hütter in SWK-Heft 27/2010.