Kommt im Nachhinein hervor, dass eine aufgrund eines Vergütungsantrags durch Verbuchung am Abgabenkonto vergütete Normverbrauchsabgabe dem Antragsteller tatsächlich nicht bzw. nicht in vollem Ausmaß zusteht, so hat das Finanzamt mit Bescheid eine Festsetzung der Vergütung von Normverbrauchsabgabe in der rechtmäßigen Höhe vorzunehmen. Nicht zulässig ist es hingegen, gegenüber dem Antragsteller eine Festsetzung von Normverbrauchsabgabe in Höhe des nicht zustehenden Vergütungsbetrags vorzunehmen, weil der Antragsteller nicht Abgabenschuldner (§ 4 NoVAG) aufgrund eines NoVA-steuerbaren Vorgangs (§ 1 NoVAG) ist (UFS 3. 8. 2010, RV/0516-G/10).