Die Einschränkungen des so genannten Sonderausgabentopfes gelten nicht für Beiträge für eine freiwillige Versicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzliche Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der Selbständigen. Dies muss im Hinblick auf die europarechtlich verankerte (Arbeitnehmer-)Freizügigkeit aber auch für entsprechende Beiträge, die im EWR bzw. in der Schweiz entrichtet werden, gelten. (VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0250).