Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern sind dann keine außergewöhnliche Belastung, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, somit bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt. Die Auffassung des UFS, ein wetterfester Verbindungsgang bedeute nach der Verkehrsauffassung für jeden – auch nicht körperbehinderten – potenziellen Erwerber der Liegenschaft einen werterhöhenden Nutzen und das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei Wegfall der Behinderung würde dieser Verbindungsgang wieder entfernt werden, sei realitätsfern und lasse sich mit einer wirtschaftlich vernünftigen Denkweise nicht in Einklang bringen, kann nicht als unschlüssig erkannt werden (VwGH 29. 7. 2010, 2010/15/0003; siehe dazu bereits
Fink, UFSjournal 2009, 440, zu UFS 24. 11. 2009, RV/0161-G/08).