Grundsätzlich setzt der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung gem. § 122 Abs. 1 lit. a ASVG das Bestehen einer Pflichtversicherung voraus. Dieser Grundsatz wird jedoch mehrfach durchbrochen, indem ein Anspruch auf Leistungen (auch für Angehörige) trotz bereits beendetem Versicherungsverhältnis vorgesehen wird, sofern sich der Versicherungsfall innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Beendigung der Pflichtversicherung ereignet. Man spricht hier von der sog. Schutzfrist. In diesen Fällen kommt es also zu einem Auseinanderklaffen von Versicherungs- und Leistungsverhältnis. Einen Überblick über die geltende Rechtslage gibt Dr. Andreas Gerhartl in der
September-Ausgabe der ASoK.