Ein Steuerpflichtiger, der als Produktberater für Finanzdienstleistungen Vermögensberater bei der Geschäftsaufbringung fachlich unterstützt, somit selbst keine Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des Dienstgebers abschließt, erfüllt nicht die Kriterien für eine Vertretertätigkeit im Sinne der VO BGBl. II 2001/382 (UFS 13. 9. 2010, RV/2287-W/10).