Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, dass die in § 33 TP 8 Abs. 2 Z 1 Gebührengesetz enthaltene Gebührenbefreiung für Lombarddarlehen nach der durch das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz erfolgten Änderung des ABGB für Einmalkreditverträge gilt, unverändert jedoch nicht für wiederholt ausnutzbare Kredite (BMF-Information vom 28. 9. 2010, BMF-010206/0213-VI/5/2010).