Ein Baumeister betätigt sich – außerhalb seines Baumeisterbetriebes – i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch, wenn er auf Drängen Dritter (Bekannter bzw. Geschäftspartner) für diese zwei Mal hintereinander (im Abstand von drei Monaten) Kraftfahrzeuge im Ausland ankauft, ins Inland importiert, bereits wenige Tage später an diese weiterveräußert und für sie die Formalitäten der Anmeldung (Typisierung) abwickelt. Diesfalls wird er nämlich von Anfang an auf Drängen der späteren Käufer tätig und erwirbt die Kraftfahrzeuge unmittelbar für diese (davon zu unterscheiden wäre der Fall, dass er die Fahrzeuge zunächst privat für sich selbst anschafft und erst später von Interessenten zum Weiterverkauf gedrängt wird).
Dadurch, dass der Baumeister jene Tätigkeiten tatsächlich wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit innerhalb eines Zeitraumes von lediglich drei Monaten ausgeübt hat, ist das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft gem. § 2 Abs. 1 UStG ist Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich, vielmehr genügt Einnahmenerzielungsabsicht (UFS 29. 11. 2011, RV/0558-W/09).