Ein Baumeister betätigt sich - außerhalb seines Baumeisterbetriebs - unternehmerisch im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994, wenn er auf Drängen Dritter (Bekannter bzw. Geschäftspartner) für diese zweimal hintereinander (im Abstand von drei Monaten) Kraftfahrzeuge im Ausland ankauft, ins Inland importiert, bereits wenige Tage später an diese weiterveräußert und für sie die Formalitäten der Anmeldung (Typisierung) abwickelt. Diesfalls wird er nämlich von Anfang an auf Drängen der späteren Käufer tätig und erwirbt die Kraftfahrzeuge unmittelbar für diese (davon zu unterscheiden wäre der Fall, dass er die Fahrzeuge zunächst privat für sich selbst anschafft und erst später von Interessenten zum Weiterverkauf gedrängt wird). Dadurch, dass der Baumeister jene Tätigkeiten tatsächlich wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit innerhalb eines Zeitraums von lediglich drei Monaten ausgeübt hat, ist das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt (zumal auch eine einmalige Tätigkeit nachhaltig sein kann, wenn aus den Umständen des Falls auf den Willen geschlossen werden kann, die Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen). Anzumerken ist, dass für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist; Einnahmenerzielungsabsicht genügt (UFS 29. 11. 2011, RV/0558-W/09).