In betriebsratspflichtigen Betrieben ist für Arbeitnehmer i. S. d. ArbVG, die keinem besonderen Bestandschutz unterliegen, der allgemeine Bestandschutz der §§ 105 ff. ArbVG zu beachten. Dieser sieht unter anderem Mitwirkungsrechte des Betriebsrats anlässlich einer Kündigung bzw. Entlassung vor. Anfang 2011 trat eine Neuregelung bezüglich der Fristen zur Stellungnahme des Betriebsrats zu einer geplanten Kündigung in Kraft. Sie sollte der Vereinfachung des Verfahrens dienen, hat aber im Einzelfall (vor allem i. Z. m. Betriebsurlauben) zu einigen Unsicherheiten in der Praxis geführt. In der Jänner-Ausgabe der ASoK untersucht ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Monika Drs vom Institut für Österreichisches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht der Wirtschaftsuniversität Wien in einem
Beitrag die erwähnte Novellierung und beleuchtet insbesondere auch die Auswirkungen eines Betriebsurlaubs auf die 2011 in Kraft getretene Neuregelung.